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§ 1 Name. Sitz. Rechtsform
Der Verein führt den Namen ‘Box-Sport-Klub 27 e.V. Ahlen“ (unverändert). Er hat seinen Sitz in Ahlen/Westfalen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ahlen eingetragen. Vereinsanschrift ist in der Regel die Anschrift des Schriftführers oder die des Vereinspräsidenten.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins und Verbandszugehörigkeit.
Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung und sportliche Weiterbildung, sowie die Gemeinschaftspflege seiner Mitglieder. Hierbei legt der Verein entscheidenden Wert auf die Förderung und sportliche Ausbildung der Jugend.
Der Verein ist Mitglied der regionalen und überregionalen Verbände innerhalb des DABV. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die von diesen Gremien erlassenen Richtlinien, Satzungen, Ordnungen pp. an.
Er verpflichtet sich und seine Mitglieder zur Einhaltung der von diesen Gremien erlassenen Beschlüsse, die den gesamten Sportverkehr regeln. Satzungen und Ordnungen der Verbände, die der Förderung des Amateurboxsports dienen, sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
Diese materiellen Bestimmungen sind die von der WB des DABV als dem zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Amateur-Boxsport anerkannten Regeln. Unmittelbar verbindlich sind auch die Entscheidungen, die von den nach Satzung und Ordnung des DABV zuständigen Organen gegenüber dem Verein und seiner Mitglieder getroffen werden. Dies gilt insbesondere in Fragen von Strafen und Sanktionen bei Verstößen gegen die sportlichen Regeln des DABV.
§ 3 Gemeinnützigkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (u. A. Aufrechterhaltung des Sportverkehrs und Gemeinschaftspflege der Mitglieder) aufgewendet werden.
Es darf keine Person innerhalb oder außerhalb des Vereins durch Ausgaben oder Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder zuwider wirken, in irgendeiner Weise begünstigt werden. Das Präsidium hat strengstens darauf zu achten, dass Vereinseinkünfte nur satzungsgemäß verwendet werden. Die gewählten Kassenprüfer haben das Recht, über den Rahmen der jährlichen Prüfung hinaus Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen, wenn hierzu ein begründeter Anlass besteht.
§ 4 Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt und endet mit der jährlich stattfindenden Hauptversammlung
§ 5 Mitgliedschaft.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, weiblichen oder männlichen Geschlechts, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, werden. (Jugendliche unter 18 Jahren gelten als Vereinsmitglieder im juristischen, nicht aber im Rechtssinne und sind daher auch nur im Bereich der Jugendabteilungen stimmberechtigt oder wählbar.)
Hier unterscheidet man ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn dem Antragsteller die Mitgliedskarte zugestellt ist, rückwirkend auf den Tag der Antragstellung. Dieser Antrag sollte möglichst von zwei Vollmitgliedern unterstützt werden. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und bekennt sich zur Verpflichtung der ordentlichen und fristgerechten Beitragszahlung
Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft
Das Präsidium kann eine beantragte Mitgliedschaft ablehnen. Eine Begründung kann muss aber nicht gegeben werden.
Der Verein besteht aus:
a) aus ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) Fördermitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder sind:
a) jugendliche Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) Gastmitglieder, die einem anderen Boxverein angehören.
Alle anderen aktiven und passiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Schriftführer oder Präsidenten des Vereins.
(Die Austrittserklärung ist zu einem Halbjahr mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich, wobei der Beitrag bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zahlbar ist.)
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, oder den Verein durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt, kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Auf Wunsch des Betroffenen kann dieser vorher schriftlich, oder mündlich gehört werden. Die Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Der Betroffene hat das Recht des Widerspruchs gegen den Ausschluss und er kann sich hierzu des Ältestenrats des Vereins bedienen. Sollte dieser der Berufung Gehöhr schenken, das Präsidium aber auf den Ausschluss beharren, entscheidet nach Anhörung beider Seiten die Mitgliederversammlung über Verbleib oder Ausschluss dieses Mitgliedes. Macht der Ausgeschlossene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschließung von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch unterwirft er sich dem Ausschluss. Ausgeschlossen wird auch, wer länger als 6 Monate mit seinem satzungsgemäßen Beitrag in Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Anmahnung seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt. Mit dem Ausschluss verliert der Ausgeschlossene alle Vereinsrechte. Der Ausschluss hebt die rückständigen Zahlungsverpflichtungen jedoch nicht auf. Während des Zahlungsrückstandes ruht das Stimmrecht.
§ 6 Organe des Vereins
1. das Präsidium / geschäftsführende Präsidium,
2. der Beirat / Ältestenrat - alternativ Ehrenrat,
3. die Mitgliederversammlung.
Das Präsidium besteht aus:
dem Ehrenpräsidenten,
dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister,
dem 2. Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem Sportwart,
dem Jugendobmann
Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:
dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Dieses Gremium ist für alle Entscheidungen des Vereins verantwortlich.
Beirat:
Der Beirat besteht aus 3 - 5 Personen und hat eine beratende Funktion im Präsidium, hat Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 3 - 5 Mitgliedern. Seine Aufgabe ist es allgemeine Mitgliederinteressen wahrzunehmen und zu vertreten. Der Ältestenrat kann an Sitzungen
des Präsidiums teilnehmen, besitzt aber kein Stimmrecht.
Vertretung des Vereins nach innen und nach außen
Der Verein wird stets durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied vertreten, ebenso in der
Finanzverwaltung.
§ 7 Wahl und Benennung der Präsidiumsmitglieder
Die Mitgliederversammlung, fristgemäß mit der üblichen 2-Wochen-Frist eingeladen, wählt nach Verabschiedung der neuen Satzung den Präsidenten des Vereins. Vorausgehend wird ein Wahlleiter mit der ordentlichen Durchführung der Wahl beauftragt.
Die Vollversammlung kann entscheiden ob per Handzeichen oder geheim abgestimmt wird.
Der Präsident wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei mehreren Kandidaten gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, gegebenenfalls bis zur Entscheidung oder Rücknahme der Kandidatur von Mitbewerbern. Der gewählte Präsident hat nach seiner Wahl das Recht und die Pflicht, der Mitgliederversammlung innerhalb einer bestimmten Frist (ca. 3 Wochen ) ein arbeitsfähiges Präsidium vorzustellen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Bestätigung des Präsidiums. oder dessen Ablehnung. Der bereits gewählte Präsident steht hierbei nicht zur Diskussion. Einzelabstimmungen über einzelne Präsidiumsmitglieder finden nicht statt.
Bei ernsthaften Bedenken der Mehrheit der Mitglieder gegen Einzelpersonen des Präsidiums hat der Präsident das Recht und die Pflicht, diese Bedenken zu prüfen und ggf. einen weiteren Kandidaten für eine bestimmte Position zu benennen. Der Vorschlag des arbeitsfähigen Präsidiums bleibt dem Präsidenten überlassen, der sich ja am Ende seiner Amtszeit am Erfolg oder Misserfolg messen lassen muss.
Dieses gilt sowohl gegenüber den Mitgliedern, wie auch der Öffentlichkeit.
Das Präsidium wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und es steht auch nach Ablauf dieser Frist solange zur Verfügung, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist grundsätzlich möglich, Abwahl ebenfalls.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich unter Wahrung der vorgeschriebenen Fristen, mit Angabe der Tagesordnung. einzuberufen.
Anträge der Mutgliederversammlung (oder einzelner Mitglieder) müssen spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung beim Präsidenten oder dem Schriftführer eingegangen sein, um eine sachliche Überprüfung aller Anträge zu gewährleisten. Verspätet eingegangene Anträge sind in der Regel als nicht gestellt anzusehen, jedoch sind Ausnahmen möglich, wenn Ereignisse, die kurz vor der Hauptversammlung einen Antrag erforderlich machen, eintreten sollten.
Alle Mitglieder entscheiden über die Wahl des Präsidenten, seines Präsidiums (auf Vorschlag des Präsidenten), über die Höhe der Beitragssätze, nehmen die Rechenschaftsberichte des Schriftführers und des Schatzmeisters entgegen und erteilen Entlastung. Die Kassenprüfer können nicht vom Präsidium vorgeschlagen werden, es sei denn, als einfache Mitglieder, jedoch sollten die Vorschläge zur Wahl der Kassenprüfer stets aus der Mitgliederversammlung kommen. Zur Wahl der Kassenprüfer ist allein die Mitgliederversammlung berechtigt und gegen deren Wahl hat das Präsidium kein Vetorecht. Ein Präsidiumsmitglied kann wegen eventueller Befangenheit nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Zu Kassenprüfern werden stets 3 Vereinsmitglieder gewählt, von denen jeweils eine Person nach einem Jahr ausscheidet. dafür wird ein weiteres Mitglied hinzu gewählt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen:
1. Das Präsidium, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, die durch Unterrichtung der Mitglieder sanktioniert werden sollen.
2. Die Mitgliedschaft selbst, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 33% aller Mitglieder beim, Präsidium eingeht.
3. Der Ältestenrat, wenn dieser eine außerordentliche Mitgliederversammlung für erforderlich hält, um ggf. Schaden vom Verein abzuwenden, oder wenn schwerwiegende Gründe gegeben sind, z.B. wenn schwerwiegende Vorwürfe gegen das Präsidium oder einzelne Mitglieder erhoben werden, die der Überprüfung und Klärung bedürfen.
§ 10 Vorzeitige Neuwahlen
a) Wird auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Präsidium in seiner Gesamtheit oder einzelnen Präsidiumsmitgliedern das Vertrauen entzogen und stellen sich eventuelle Vorwürfe als berechtigt heraus, so hat eine Neuwahl des Präsidiums zu erfolgen. Auch dann, wenn der Präsident trotz berechtigter und begründeter Vorwürfe an einem Präsidiumsmitglied festhält und derzeit eine Neuwahl nicht fällig ist. Auf diese Weise kaum einem Missbrauch vorgebeugt werden.
b) Zu den Rechten des Präsidenten gehört auch die Möglichkeit, im Falle eines Rücktritts oder Ausschluss eines Präsidiumsmitgliedes, eine andere Person des Präsidiums, oder ein ordentliches Mitglied des Vereins. mit dessen Aufgaben zu betrauen und zwar bis zur ordentlichen Neuwahl des Präsidiums.
§ 11 Jugendabteilung
Da Jugendliche unter 18 Jahren weder wahlberechtigt noch wählbar sind, (außerhalb der Jugendabteilungen ) ist der allein von den Jugendlichen zu wählende Jugendobmann automatisch im Präsidium vertreten, mit Sitz und Stimme, um so die Belange der Jugendlichen wahrzunehmen. Der Jugendobmann muss volljährig sein und die Einhaltung der Jugendsatzung des Jugendschutzgesetzes gehört zu seinen Pflichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes. fällt eventuell vorhandenes Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Ahlen.
Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 15.02.2001, durchgeführt im Vereinslokal „Strickmann“, genehmigt.
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